Sachverständige Ex-Schutz

Unsere Aufgaben und Tätigkeiten

Ex-Schutz

Prüfen von Baugruppen in Räumen mit explosiver Atmosphäre durch Gase und/oder Staub
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Prüfungen

Ordnungs- und Technikprüfung auf den Grundlagen TRBS1201, DIN EN 60079-14/17,
BetriebssichVO §15 + §16
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Elektrische Betriebsmittel

Allgemeine Prüfungen elektrischer Betriebsmittel nach BGV bzw. G-GUV
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EX-Schutz

Wir prüfen Ihre Baugruppen in Räumen mit explosiver Atmosphäre durch Gase und/oder Staub und erstellen Ihnen hierzu die entsprechende EX-Schutz Dokumentation.
PMB.de - Firma PMB Raphael Doll - Sachverständiger Explosionsschutz - Wir prüfen Ex-Schutz - Fachunternehmen für Explosionsschutzprüfungen

Was bedeutet Gefahrenbeurteilung und Gefahrenanalyse?

Ex-Gefährdungen werden ermittelt, bewertet und Schutzmaßnahmen werden realisiert

  • Beurteilt wird nach Arbeitsplatz, Tätigkeiten und Bedingungen
  • Beurteilung erfolgt in einem EX-Schutz-Dokument
  • Beschäftigte unterweisen über Ex-Gefahren und Schutzmaßnahmen
  • Zugänge zu Ex-gefährdeten Bereichen werden gekennzeichnet

Die Ex-Schutz-Dokumentation

Was wird in der Ex-Schutz-Dokumentation genau dokumentiert?

  • Das Ex-Schutz-Dokument selbst
  • Übersichtplan der Ex-Zonen und deren Standorte
  • Gefährdungsbeurteilungen der Ex-Zonen
  • Beschreibung der Schutzeinrichtungen innerhalb der Ex-Zonen
  • Funktionsbeschreibung und Ablaufschema
  • Nachweis von Instandsetzungsarbeiten
  • Baumusterprüfung,- Konfirmitätsbescheinigung
  • Erlaubnis-Schein zur Arbeitsmaßnahme im Ex-Bereich
  • Schulungs,- und Weiterbildungsnachweise
  • Dienstanweisungen; Betriebsanweisungen

Entzündung von Ex-Atmosphäre ist stets möglich!

Beurteilung ist unabhängig vom Vorhandensein einer Zündquelle

  • Kann explosionsfähige Atmosphäre auftreten?
  • Welche Menge kann auftreten?
  • Sind die Mengen gefahrdrohend?

Explosionsfähige Atmosphäre kann auftreten durch:

  • Dämpfe, brennbare Flüssigkeiten aus der Kanalisation
  • Faulgasentwicklung aus Abwasser und Klärschlamm
  • Faulgasaustritt aus faulgasführenden Leitungen
  • Stäube in Trocknungsanlagen

Explosionen verhindern:

  • natürliche oder technische Lüftung
  • Überwachung der Konzentration (mobile oder ortsfeste Gaswarngeräte)
  • Zündquellen vermeiden
  • Faulgasanlagen auf Dichtigkeit prüfen
  • Ex-Zonen-Plan erstellen und Ex-Zonen kennzeichnen
  • Anforderungen an elektrische Betriebsmittel beachten
  • Löscheinrichtungen bereitstellen
  • Arbeiten nur mit Erlaubnisschein durchführen
  • Elektrische Anlagen auf ordnungsgemäßen Zustand überwachen
  • Elektrische Anlagen alle 3 Jahre durch befähigte Person prüfen

Explosionsgefahr erkennen und verhindern:

Ist gefährliche Ex-Atmosphäre möglich?
ja: Ex-Atmosphäre einschränken!
Ist gefährliche Ex-Atmosphäre völlig verhindert?
nein: wirksame Zündquellen vermeiden
Ist Entzündung Ex-Atmosphäre sicher verhindert?
nein: konstruktive Maßnahmen, die Auswirkungen auf ein unbedenkliches Maß einschränken

Zündquellen:

Heiße Oberflächen Rohrleitungen, Kessel, Motoren
Flammen, heiße Gase Fackel, Heizung, Blockheizkraftwerk, Trockner
Mechanisch Schlag- und Schleiffunken, Schweißperlen, Rost/Alu
Elektrische Anlagen

Motoren, Schalter, Verteiler, Leuchten, Messtechnik

Statische Elektrizität Kunststoffleitungen, Böden, Kleidung
Blitzschlag Faulturm, Gasbehälter, Fackelschacht
Chemische Reaktionen Eisen-II-oxid, Schwefeleisen (Pyrit)

Prüfungen

Wir führen bei Ihnen die Ordnungs- und Technikprüfungen sowie Beratungen auf den Grundlagen TRBS1201, DIN EN 60079-14 bis DIN EN 60079-17 und der Betriebssicherheitsverordnung §15 und §16 durch.

Was bedeutet das im Einzelnen für Sie?

Ordnungsprüfung auf den Grundlagen TRBS1201
(Technische Regeln für Betriebssicherheit):

TRBS 1201 – Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen, der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person, der Durchführung, der Prüfungen und der Erstellung der ggf. erforderlichen Aufzeichnungen.

Anwendungsbereich
Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich

  • der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen,
  • der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person,
  • der Durchführung der Prüfungen und
  • der Erstellung der ggf. erforderlichen Aufzeichnungen.

Sie gilt auch für die Prüfung der Explosionssicherheit an Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV vor erstmaliger Nutzung (s. TRBS 1201 Teil 1). Prüfungen zählen zu den vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel. Beim Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen gehören Prüfungen zu den notwendigen Maßnahmen, die der Betreiber zum Schutz Beschäftigter und Dritter in einer sicherheitstechnischen Bewertung festlegt. Dies umfasst auch alle Prüfungen, die zur Einhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach § 12 BetrSichV erforderlich sind.

Hinsichtlich der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung gilt die TRBS 1111. Prüfungen von Arbeitsmitteln sind nach dem Abschnitt 2 der BetrSichV durchzuführen. Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen sind im Abschnitt 3 der BetrSichV geregelt. Sind überwachungsbedürftige Anlagen als Arbeitsmittel bereitgestellt und werden sie von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt, hat der Arbeitgeber/Betreiber seine Verpflichtungen sowohl nach dem Abschnitt 2 als auch nach dem Abschnitt 3 der BetrSichV zu erfüllen.

Bei der Ordnungsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob

  • die erforderlichen Unterlagen vorhanden und schlüssig sind,
  • der Prüfgegenstand gemäß Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung eingesetzt und verwendet wird,
  • die von der Behörde ggf. geforderten Auflagen im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid eingehalten sind,
  • die erforderlichen Prüfparameter definiert sind (Prüfumfang, Prüffrist),
  • die technischen Unterlagen mit der Ausführung übereinstimmen,
  • die Beschaffenheit oder die Betriebsbedingungen seit der letzten Prüfung geändert worden ist bzw. sind.

Bei der technischen Prüfung werden die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale eines Prüfgegenstandes auf Zustand, Vorhandensein und ggf. Funktion am Objekt selbst mit geeigneten Verfahren geprüft. Hierzu gehören z. B

 

  • äußere oder innere Sichtprüfung,
  • Funktions- und Wirksamkeitsprüfung,
  • Prüfung mit Mess- und Prüfmitteln,
  • labortechnische Untersuchung,
  • zerstörungsfreie Prüfung und
  • Prüfung mit datentechnisch verknüpften Messsystemen (z. B. Online-Überwachung).

DIN EN 60079-14

Wir beraten Sie gerne bei der Projektierung, Auswahl und Errichtung
elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen!

Dieser Teil der VDE 0165 enthält die spezifischen Anforderungen für die Planung, die Auswahl, die Errichtung und die Erstprüfung von elektrischen Anlagen in explosionsfähigen Atmosphären.
Diese Anforderungen ergänzen die Anforderungen der Normen der Reihe VDE 100 für die Errichtung elektrischer Anlagen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen. Diese Norm gilt für alle elektrische Geräte, einschließlich fest installierter, tragbarer, transportabler, in der Hand zu haltender und zeitweilig installierter Anlagen.

Wenn das Gerät auch gegen andere Umgebungsbedingungen, z. B. gegen das Eindringen von Wasser oder gegen Korrosion, geschützt sein soll, können zusätzliche Schutzanforderungen erforderlich sein.

Die Anforderungen dieser Norm gelten nur für den Einsatz von Geräten unter standardmäßigen atmosphärischen Bedingungen, wie in DIN EN 60079 0 (VDE 0170-1) festgelegt. Bei anderen Bedingungen können zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sein und die Geräte müssen für diese anderen Bedingungen zertifiziert sein. Beispielsweise können die meisten brennbaren Werkstoffe und viele Werkstoffe, die normalerweise als nicht brennbar gelten, unter Bedingungen der Sauerstoffanreicherung intensiv brennen.

DIN EN 60079-17

Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Dieser Teil der VDE 0165 gilt für Betreiber und behandelt die Gesichtspunkte, die direkt auf die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von elektrischen Anlagen bezogen sind, die in explosionsgefährdeten Bereichen installiert sind, bei denen die Explosionsgefahr durch brennbare Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube, Fasern oder Flusen verursacht werden kann.
Für den Anwendungsbereich dieser Norm gibt es in Deutschland gesetzliche Vorgaben, die zur Zeit der Drucklegung dieser Norm in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgelegt sind und in den Technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert werden. Diese Norm ergänzt die Anforderungen der DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600).
Im Falle von Staub, Fasern oder Flusen kann das Niveau der Ordnung und Sauberkeit die Prüf-, Wartungs- und Instandsetzungsanforderungen beeinflussen.
Diese Norm ist für die Fälle vorgesehen, bei denen durch das Vorhandensein von explosionsfähigen Gas- oder Staub-Luft-Gemischen oder Ablagerungen von brennbarem Staub unter normalen atmosphärischen Bedingungen ein Risiko entstehen kann.
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen verfügen über spezielle Merkmale, die den ordnungsgemäßen Betrieb in diesen Bereichen ermöglichen. Es ist aus Gründen der Sicherheit wesentlich, dass die Wirksamkeit dieser speziellen Merkmale während der gesamten Lebensdauer derartiger Anlagen erhalten bleibt. Diese Norm liefert die Details für eine Erstprüfung und die laufenden Prüfungen. Die laufenden Prüfungen werden entweder als regelmäßig wiederkehrende Prüfungen oder ständige Überwachung durch Fachkräfte durchgeführt. Aus diesen Prüfungen kann sich ergeben, dass auch Wartungen und Instandsetzungen erforderlich werden.

Prüfen nach DIN EN 60079 – 17 Ordnungsprüfung

  • Vollständigkeit der Unterlagen wie von BG gefordert
  • Sicherstellung von Geräteinsatz laut Ergebnisbeurteilung und der Umsetzung
  • Prüfen von Einhaltung, Fristen, Auflagen und Parametern wie vorgeschrieben
  • Beschaffenheit des Betriebes seit letzter Prüfung laut Dokumentation
  • Sichtprüfung der Unterlagen und Dokumentationen wie vorgeschrieben
  • Fachgerechte Beratung in allen Punkten wie o.a.

Prüfen nach DIN EN 60079 – 17 Technikprüfung

  • Durchführen der Prüfung am Gerät
    (Sicht-, Nah- oder/und Detailprüfung)
  • Begutachtung der einzelnen Betriebsmittel unter Einhaltung neuester Vorschriften
  • Sicht,- Nah,- und Detailprüfungen an der Baugruppe wie in den Vorschriften gefordert
  • Prüfen nach einem festen Prüfkonzept wie in TRBS gefordert
  • Ermitteln von Prüffristen und Prüfanforderungen nach Gefährdungsbeurteilung

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §15 und §16 5.1 , §16 5.2 und §16 5.3:

§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen,

  • ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und
  • ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet.

§ 16 Wiederkehrende Prüfung

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.

Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen zutreffend festgelegt wurden. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.

Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.

Nach 5.1 ist die Prüfung der Explosionssicherheit mindestens alle 6 Jahre durchzuführen.
Bei der Prüfung wird festgestellt, ob

  • die für die Prüfung benötigten Unterlagen vollständig vorhanden und plausibel sind,
  • die Prüfungen nach 5.2 und 5.3 vollständig durchgeführt wurden,
  • sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann,
  • die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind und
  • das Instandhaltungskonzept nach Nr. 5.4 wirksam ist

Nach 5.2 sind zusätzlich zu Nr. 5.1 mindestens alle 3 Jahre Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen zu prüfen.

Nach 5.3 sind zusätzlich zu 5.1 und 5.2 Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich zu prüfen.

Die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen werden in einer Prüfaufzeichnung zusammengefasst.

Elektrische Betriebsmittel

Selbstverständlich bieten wir Ihnen auch die Prüfung Ihrer elektrischen Geräte und Maschinen nach G-GUV Vorschrift 3 (ehem.BGV A3) an!

Was beinhalten diese Prüfungen und warum ist es eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme?

G-GUV Vorschrift 3 (BGV A3)

Die BGV A3 Prüfung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme für elektrische Geräte und Maschinen im stationären und ortsveränderlichen Einsatz. Für die BGV A3 Prüfung nach den strengen Auflagen der DIN VDE 0701-0702 sind erfahrene Prüfer zuständig, die über entsprechende Qualifikationen verfügen und Ihre elektrischen Geräte und Maschinen auf Defekte und Verschleiß kontrollieren.

Um maximale Sicherheit im Umgang mit der gewerblich genutzten Elektrik zu gewährleisten, ist die BGV A3 Prüfung in regelmäßigen Abständen angeordnet und explizit vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Neben den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften fließt die Betriebssicherheitsverordnung in die Durchführung der BGV A3 Prüfung ein und regelt, was und in welchem Intervall geprüft werden muss.

Mit hochsensibler Technik, Know-how und Expertise aus langjähriger Erfahrung wird die Prüfung der elektrischen Geräte und Maschinen direkt am Standort durch fachkundige Personen vorgenommen.

Als Unternehmer unterliegen Sie der Verantwortung und Verpflichtung, Ihre Elektrik in der Firma auf alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Vorschriften prüfen und von einem Fachmann kontrollieren zu lassen.

Mit der Durchführung einer BGV A3 Prüfung sorgen Sie für die Früherkennung von Verschleiß und Defekten, wodurch Sie höhere Reparaturkosten und den Ausfall der Elektrik vermeiden können.

Heute wird die BGV A3 Prüfung unter der Bezeichnung G-GUV Vorschrift 3 durchgeführt. Eine Veränderung ist nur in der Namensgebung, nicht im Inhalt und Umfang der ausführlichen professionellen Tests für Ihre elektrischen Geräte und Maschinen erfolgt.

Rechtliches:

Die BGV A3 Prüfung als rechtliche Vorschrift und Sicherheitsprüfung

Für die Einhaltung der §BGV A3 Prüfungsfristen und die fachkundige BGV A3 Prüfung sollten Sie sich nicht allein wegen der gesetzlichen Vorschrift entscheiden. Die meisten Unfälle in Unternehmen passieren im Zusammenhang mit Fehlfunktionen und Mängeln bei elektrischen Geräten, Betriebsmitteln und Maschinen.

Die Durchführung der Prüfung hat sowohl einen rechtlichen wie einen gesundheits- und sicherheitstechnischen als auch einen versicherungsrelevanten Hintergrund. Kommt es zu einem Unfall mit einem nicht geprüften Gerät, tragen Sie als Unternehmer die alleinige Verantwortung und müssen auf den Versicherungsschutz verzichten.

Die Nichteinhaltung der Fristen oder der Verzicht auf die BGV A3 Prüfung sind keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Rechtliche Konsequenzen sind kostspielig und führen zur Stilllegung der Elektrik, die nicht entsprechend der Gesetzgebung nach BGV A3 geprüft wurden.

Für den Abschluss einer Versicherung verlangt der Versicherungsträger die Vorlage gültiger Prüfberichte nach BGV A3. Mit hochwertiger Mess- und Prüftechnik, einer speziellen Ausbildung zum BGV A3 Prüfer und der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Intervalle vermeiden Sie Unfälle und rechtliche Folgen durch elektrische Defekte.

Erkennung:

BGV A3 Prüfung: Prüfgeräte für die Erkennung von Funktionsmängeln

Für die Prüfung elektrischer Geräte nach DGUV Vorschrift 3 sind spezielle Prüfgeräte notwendig. Die präzise Messung der Ströme, die Erkennung von Fehlfunktionen und die Ermittlung von bevorstehendem oder bereits begonnenem Verschleiß setzt Präzision in der Prüfgerätefunktionalität voraus.

Damit nach erfolgter BGV A3 Prüfung ein Siegel vergeben und die Sicherheit Ihrer elektrischen Geräte und Maschinen bescheinigt werden kann, muss die Prüfung mit entsprechenden Geräten vorgenommen werden.